Allgemeine Einkaufsbedingungen der KATEK Memmingen GmbH

Stand: 11/2020, gültig ab 01.11.2020

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend allgemein „Lieferungen“ genannt), die ein Verkäufer, Werkunternehmer oder ein Dienstverpflichteter (nachfolgend allgemein „Lieferant“ genannt) für die KATEK SE und die mit ihr verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG (u.a. Katek GmbH, KATEK Memmingen GmbH, KATEK Mauerstetten GmbH, KATEK Düsseldorf GmbH, KATEK Frickenhausen GmbH, e-Systems MTG GmbH) erbringt.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abwei-chender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehalt-los annehmen.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögen gem. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
1.4 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über Lieferungen durch denselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (ein-schließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

2. Angebot – Angebotsunterlagen

2.1 Der Auftrag kommt durch unsere Bestellung und/oder Lieferplan sowie durch Annahme des Lieferanten in Textform zustande. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von fünf Werktagen an, kommt kein Vertrag zustande. Eine spätere Annahme gilt als neues Angebot.
2.2 Änderungen der handelsüblichen Mengen oder Qualitätstoleranzen bleiben uns vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/ oder die wesentlichen Leistungsmerkmale oder die Lieferzeit verändert werden und die Änderungen/ Ab-weichungen dem Lieferant zumutbar sind.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behal-ten wir uns Eigentumsrechte und Urheberrechte – soweit Urheberrechtsfähigkeit gegeben ist - vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Zwecke gemäß unserer Bestellung zu verwenden; sie sind uns auf schriftliche Anforderung, jedoch spätestens nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung gemäß nachfolgender Ziffern 11.4 und 11.5. Dem Liefe-ranten steht an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu.

3. Preise - Zahlungsbedingungen

3.1 Der in der Bestellung und/oder Lieferplan ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung DAP/DDP gemäß Incoterms 2010, einschließlich Verpackung, Fracht, Versiche-rung, Entladung sowie anfallende Steuern, Zoll und sonstige Abgaben ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist, schließt der Preis auch alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Im Übrigen sind wir RVS-/SVS-Verbotskunde.
3.2 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – insbesondere die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben und alle Angaben gem. § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz ent-halten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Fol-gen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird die Fällig-keit der Zahlung nicht ausgelöst.
3.3 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Preis inner-halb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen nachprüfbaren Rechnung, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
3.5 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
3.6 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

4. Lieferzeit

4.1 Der in der Bestellung und/oder Lieferabruf angegebene Liefertermin ist bindend.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform oder telefonisch in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit des Lieferanten zur Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
4.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Regelung in Ziffer 4.4 bleibt unberührt.
4.4 Überschreitet der Lieferant den Liefertermin, so ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese beträgt pro Werktag des Verzuges 0,3 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Gesamtnettovergütungsbetrages, der sich im Verzug befindet. Wir sind berechtigt, diese Vertragsstrafe bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend zu machen, auch wenn wir uns das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten. Durch die vorliegende Vereinbarung der Vertragsstrafe sowie durch deren Geltendma-chung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt.

5. Gefahrenübergang – Dokumente – Höhere Gewalt

5.1 Die Lieferung erfolgt DDP gemäß Incoterms 2010, soweit sich aus der Einzelbestellung nichts Abweichendes ergibt, an den in unserer Bestellung und/oder Lieferplan angegebenen Bestimmungsort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der bestellenden Gesellschaft zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
5.2 Der Lieferung ist ein Lieferschein insbesondere unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalte der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unsere Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Liefer-schein oder ist er unvollständig, so hat der Lieferant den dadurch bei uns entstehenden Bearbeitungsaufwand und die Folgen hierdurch bedingter Verzögerungen zu tragen, es sei denn, der Lieferant hat das Fehlen bzw. die Unvollständigkeit des Lieferscheins nicht zu vertreten.
5.3 Ist die Nichteinhaltung einer Annahme oder Abnahme durch uns auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so können wir die Lieferung ganz oder teilweise zu einem späteren angemessenen Zeitpunkt verlangen, ohne dass der Lieferant hieraus irgendwelche Ansprüche uns gegenüber geltend machen kann. Tritt jedoch eine Verlängerung von über sechs Monaten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesem Fall kann kein Vertragspartner vom anderen Vertragspartner irgendwelche Ansprüche geltend machen.
5.4 Der zugrunde liegende Vertrag kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der einen Partei nach Abwägung sämtlicher Tatsachen und Interessen der Vertragsparteien, die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.

6. Mängelhaftung

6.1 Soweit anwendbar, gelten für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht die gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei uns offen zutage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
6.2 Unsere Rüge (Mängelanzeige) gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie bei offenen Mängeln innerhalb von innerhalb von 5 Werktagen ab Warenein-gang oder bei versteckten Mängeln innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung erteilt wird.
6.3 Die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Ge-fahrenübergang.
6.5 Der Lieferant hat eine Ausgangskontrolle durchzuführen, die dem gleichen Zweck dient wie die nach § 377 HGB von uns eigentlich geforderte Eingangskontrolle.
6.6 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder aus ähnlichen Gründen vornahm.

7. Werkvertragsleistungen

7.1 Werkvertragsleistungen sind von uns förmlich abzunehmen. Der Lieferant hat uns rechtzeitig schriftlich die Abnahmebereitschaft zu melden.
7.2 Schlüssige und fiktive Abnahmen sind ausgeschlossen.

8. Sonstige Rechte und Pflichten

8.1 Wir sind berechtigt, jederzeit vom Lieferanten technische Änderungen der Lieferungen zu verlangen. In diesem Fall hat uns der Lieferant auf Anforderung in Textform spätestens innerhalb von 10 Tagen in Textform über die technischinhaltlichen, kostenmäßigen und zeitlichen Auswirkungen zu informieren. Der Lieferant wird sich mit uns einvernehmlich über eine entsprechende Nachtragsvereinbarung in Textform verständigen. Erst bei Abschluss der Nachtragsvereinbarung ist der Lieferant verpflichtet und berechtigt, die verlangten Änderungen durchzuführen.
8.2 Wir sind berechtigt, nach vorheriger Ankündigung, während der üblichen Geschäftszeiten, beim Lieferanten den Fortgang der vertragsgegenständlichen Arbeiten zu beobachten und uns über den Stand der Arbeiten zu informieren. Wir 
sind auch dazu berechtigt, dass dieses Recht gemäß Satz 1 von einem sachverständigen Dritten wahrgenommen wird.
8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Normen und Richtlinien, insbesondere auch im jeweiligen Bestimmungsland, hinsichtlich der Lieferungen einzuhalten, insbesondere beispielsweise auch die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut-, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Darüber hinaus sind für den Lieferanten alle einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften bezüglich deklarationspflichtiger Stoffe bindend und von ihm einzuhalten, wie zum Beispiel REACH, RoHS.
8.4 Der Lieferant ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch uns in Textform berechtigt, von uns beauftragte Lieferungen ganz oder teilweise an Dritte im Rahmen eines Subunternehmer- bzw. Vorlieferantenvertrages zu vergeben. 
8.5 Der Lieferant ist ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung in Textform nicht dazu berechtigt, unseren Unternehmensnamen auf seiner Kundenreferenzliste zu führen.

9. Produkthaltung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

9.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 9.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder von unserem Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten –soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
9.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme pauschal für Personenschaden/Sachschaden, mindestens jedoch in Höhe von 10 Mio. € zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Auf Anforderung hat uns der Lieferant unverzüglich die Versicherungsdeckung nachzuweisen.

10. Schutzrechte

10.1 Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
10.2 Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; dies gilt nicht, falls der Lieferant den Verstoß gegen Rechte Dritter nicht zu vertreten hat. Im Falle der Freistellung sind wir nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. 
10.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen und Schäden, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
10.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

11. Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Geheimhaltung - Subunternehmer

11.1 Wird eine von uns bereitgestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
11.2 Soweit die uns gemäß diesem Abschnitt zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
11.3 Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser
Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, auf eigene Kosten bei diesen Werkzeugen, Vorrichtungen und Modelle die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten (Instandsetzung, Wartung und Pflege) eigenverantwortlich durchzuführen. Nach Aufforderung ist der Lieferant verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben; dem Lieferanten steht hieran kein Zurückbehaltungsrecht zu.
11.4 Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten und nicht für eigene Zwecke zu nutzen; gleiches gilt auch für alle unserer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch fünf Jahre nach Abwicklung dieses Vertrages fort; sie erlischt vorher, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltenen Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
11.5 Der Lieferant ist verpflichtet, die den mit uns geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis zu behandeln. 
Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, auch über die Geschäftsverbindung mit uns Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung in Textform.
11.6 Sowohl der Lieferant als auch wir sind berechtigt, die Daten des jeweils anderen einschließlich des einzelnen Vertragsverhältnisses zu erfassen und zu speichern, wobei die jeweils gültigen Vorschriften des Datenschutzes zu beachten sind. 
11.7 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Im Falle der zulässigen Beauftragung solcher Dritter ist dieser vom Lieferanten schriftlich zur Geheimhaltung im Sinne der vorliegenden Ziffern 11.4 und 11.5 zu verpflichten; auf Anforderung hat der Lieferant uns diese Geheimhaltungsverpflichtung in Kopie zu übermitteln.

12. Ersatzteile

12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der jeweils letzten Lieferung in ausreichendem Umfang vorzuhalten und uns zu wettbewerbsfähigen Konditionen zu beliefern.
12.2 Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung schriftlich mitteilen. Diese Entscheidung muss – unbeschadet der verstehenden Ziffer 12.1 – mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen. Wir sind dann berechtigt, innerhalb dieser 12-monatigen Frist noch Bestellungen beim Lieferanten hinsichtlich der Ersatzteile zu tätigen und der Lieferant ist verpflichtet, uns die bestellten Ersatzteile zu wettbewerbsfähigen Konditionen innerhalb einer Frist von drei Wochen zu liefern. Auf die Lieferungen gemäß der Ziffern 12.1 und 12.2 finden die Bestimmungen der vorliegenden Einkaufsbedingungen ebenfalls ausschließlich Anwendung.

13. Mindestlohn

13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, den von ihm für die Durchführung der beauftragten Lieferungen nach dem zugrundeliegenden Vertrag eingesetzten Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn gemäß dem aktuell gültigen Mindestlohngesetz zu zahlen. Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Lieferanten oder dessen Unterauftragnehmer gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes geltend gemacht werden.
13.2 Ungeachtet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte sind wir berechtigt, nach entsprechender Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn der Lieferant und/oder seine
Unterauftragnehmer schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen bzw. gegen das aktuell gültige Mindestlohngesetz verstoßen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den infolge des Rücktritts oder der Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Ansprüche des Lieferanten wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Im Übrigen richten sich die Folgen des Rücktritts und der Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.3 Wir sind jederzeit berechtigt, vom Lieferanten eine schriftliche Bestätigung der Zahlung des Mindestlohnes zu verlangen sowie zur Prüfung der Einhaltung dieser Ziffer 13. vom Lieferanten geeignete Nachweise wie insbesondere Mindestlohnerklärung der Beschäftigten des Lieferanten, Bestätigungen des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers des Lieferanten etc. zu verlangen. Zu diesem Zweck wird der Lieferant auf unseren Wunsch eine anonymisierte Personaleinsatzliste zur Verfügung stellen, aus der die eingesetzten Arbeitnehmer, die von diesen geleisteten Stunden und der jeweils gezahlte Arbeitslohn zu entnehmen sind. Außerdem wird der Lieferant auf unseren Wunsch eine entsprechende Aufstellung über eingesetztes weiteres Personal (freie Mitarbeiter, Auszubildende, Praktikanten, mithelfende Familienangehörige etc.) zur Verfügung stellen. Wir verpflichten uns, die Unterlagen vertraulich zu behandeln.

14. Konfliktmineralien; Verordnung (EU) 2017/821 und Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank Act

Der Lieferant verpflichtet sich, den Liefergegenstand in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17.05.2017 „zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Risikogebieten“ und der Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank Act zu liefern. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, die Verwendung der sog. „Conflict Minerals“ (Zinn, Gold, Tantal, Wolfram) in seiner Lieferkette zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Liefergegenstand keine Conflict Minerals gemäß der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17.05.2017 und der Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank Act enthält. Bei einer Verletzung der vorbenannten Verordnungen, Verordnung (EU) 2017/821 vom 17.05.2017 und Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank Acts, wird der Lieferant uns von allen daraus resultierenden Schäden und Ansprüchen Dritter freistellen und schad- und klaglos halten.

15. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)

Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der jeweilige Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Der Lieferant stellt entsprechend der Bestimmungen der REACH Verordnung Sicherheitsdatenblätter bzw. die gemäß Art. 32 und Art. 33 der REACH-Verordnung erforderlichen Informationen uns umgehend und unaufgefordert zur Verfügung. Den Maßgaben der Anhänge XIV und XVII der REACH-Verordnung ist Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, sind wir zu jeder Zeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass uns dadurch Kosten entstehen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Lieferant stellt uns für den Fall von Verstößen gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen ausdrücklich von etwaigen, uns gegenüber geltend gemachten Drittansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, frei und hält uns insoweit schad- und klaglos.

16. Einhaltung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

Der Lieferant hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Produkte oder Teile davon uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) in der jeweils aktuellen Fassung, sowie Richtlinie (EU) 2015/863 vom 31.03.2015 (RoHS III) und sämtlichen Folgeständen sowie den in Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb der Europäischen Union erlassenen nationalen Vorschriften (ElektroStoffV) entsprechen und für RoHSkonforme Fertigungsprozesse geeignet sind. Der Lieferant wird uns über den frühestmöglichen Zeitpunkt einer Lieferbarkeit RoHS-konformer Vertragsprodukte rechtzeitig in Kenntnis setzen. Soweit Vertragsprodukte nicht nachweislich RoHS-konform geliefert werden können, behalten wir uns einen für uns kostenfreien Rücktritt vom jeweiligen Rahmen- bzw. Einzelauftrag vor. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, die Maßgaben der weiteren umweltrechtlich relevanten Rahmenbedingungen innerhalb der Europäischen Union zu erfüllen, ebenso wie das in Deutschland geltende Umweltrecht Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend hierauf beschränkt, für eine Konformität der von ihm gelieferten Produkte mit der ChemVerbotsV, dem BattG, der VerpackV, sowie der europäischen Ozonverordnung EG Nr. 1005/2009), GHS-Verordnung (EG Nr. 1272/2008) und der POP-Verordnung (EG Nr. 850/2004) in den jeweils geltenden Fassungen. Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, sind wir zu jeder Zeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass uns dadurch Kosten entstehen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Lieferant stellt uns für den Fall von Verstößen gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen ausdrücklich von etwaigen, uns gegenüber geltend gemachten Drittansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, frei und hält uns insoweit schad- und klaglos.

17. Gerichtsstand - Erfüllungsort - Sonstiges

17.1 Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17.2 Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Geschäftssitz des Lieferanten zu erheben.
17.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit dieser Bedingungen/ Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien bemühen sich in diesem Fall eine dem wirtschaftlichen Ziel der ursprünglichen, aber unwirksamen, Regelung am nächsten kommende Vereinbarung zu erzielen.
x
Vielen Dank, Ihre Anfrage wurde gesendet

Ihre Anfrage

* = Pflichtfelder
x

Produktvergleich

Noch nicht alle gewünschten Produkte in der Vergleichsliste?
Weitere Produkte hinzufügen

So geht's:
Öffnen Sie die gewünschte Produktgruppe und fügen Sie das Produkt über die Schaltfläche "+ Produkt vergleichen" dem Produktvergleich hinzu.