Allgemeine Einkaufsbedingungen der KATEK Memmingen GmbH

Stand: 11/2020, gültig ab 01.11.2020

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend allgemein „Lieferungen“ genannt), die ein Verkäufer, Werkunternehmer oder ein Dienstverpflichteter (nachfolgend allgemein „Lieferant“ genannt) für die KATEK SE und die mit ihr verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG (u.a. Katek GmbH, KATEK Memmingen GmbH, KATEK Mauerstetten GmbH, KATEK Düsseldorf GmbH, KATEK Frickenhausen GmbH, e-Systems MTG GmbH) erbringt.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abwei-chender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehalt-los annehmen.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögen gem. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
1.4 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über Liefe-rungen durch denselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (ein-schließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinba-rungen ist ein Vertrag in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßge-bend.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

2. Angebot – Angebotsunterlagen

2.1 Der Auftrag kommt durch unsere Bestellung und/oder Lieferplan sowie durch Annahme des Lieferanten in Textform zustande. Nimmt der Lieferant eine Be-stellung nicht innerhalb von fünf Werktagen an, kommt kein Vertrag zustande. Eine spätere Annahme gilt als neues Angebot.
2.2 Änderungen der handelsüblichen Mengen oder Qualitätstoleranzen bleiben uns vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/ oder die wesentlichen Leistungsmerkmale oder die Lieferzeit verändert werden und die Änderungen/ Ab-weichungen dem Lieferant zumutbar sind.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behal-ten wir uns Eigentumsrechte und Urheberrechte – soweit Urheberrechtsfähig-keit gegeben ist - vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Zwecke gemäß unserer Bestellung zu verwenden; sie sind uns auf schriftliche Anforderung, jedoch spätestens nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt er-gänzend die Regelung gemäß nachfolgender Ziffern 11.4 und 11.5. Dem Liefe-ranten steht an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu.

3. Preise - Zahlungsbedingungen

3.1 Der in der Bestellung und/oder Lieferplan ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung DAP/DDP gemäß Incoterms 2010, einschließlich Verpackung, Fracht, Versiche-rung, Entladung sowie anfallende Steuern, Zoll und sonstige Abgaben ein. Ver-packungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen. So-fern im Einzelfall nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist, schließt der Preis auch alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Monta-ge, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. Transportkosten einschließlich even-tueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Im Übrigen sind wir RVS-/SVS-Verbotskunde.
3.2 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vor-gaben in unserer Bestellung – insbesondere die dort ausgewiesene Bestell-nummer angeben und alle Angaben gem. § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz ent-halten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Fol-gen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird die Fällig-keit der Zahlung nicht ausgelöst.
3.3 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Preis inner-halb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen nachprüfbaren Rechnung, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Um-fang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistun-gen gegen den Lieferanten zustehen.
3.5 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur we-gen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängi-gen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
3.6 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhält-nis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

4. Lieferzeit

4.1 Der in der Bestellung und/oder Lieferabruf angegebene Liefertermin ist bin-dend.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform oder telefonisch in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit des Liefe-ranten zur Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
4.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Regelung in Ziffer 4.4 bleibt unberührt.
4.4 Überschreitet der Lieferant den Liefertermin, so ist er verpflichtet, eine Ver-tragsstrafe zu zahlen. Diese beträgt pro Werktag des Verzuges 0,3 %, insge-samt aber höchstens 5 % des Gesamtnettovergütungsbetrages, der sich im Verzug befindet. Wir sind berechtigt, diese Vertragsstrafe bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend zu machen, auch wenn wir uns das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten. Durch die vorliegende Vereinbarung der Vertragsstrafe sowie durch deren Geltendma-chung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt.

5. Gefahrenübergang – Dokumente – Höhere Gewalt

5.1 Die Lieferung erfolgt DDP gemäß Incoterms 2010, soweit sich aus der Einzel-bestellung nichts Abweichendes ergibt, an den in unserer Bestellung und/oder Lieferplan angegebenen Bestimmungsort. Ist der Bestimmungsort nicht ange-geben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der bestellenden Gesellschaft zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
5.2 Der Lieferung ist ein Lieferschein insbesondere unter Angabe von Datum (Aus-stellung und Versand), Inhalte der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unsere Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Liefer-schein oder ist er unvollständig, so hat der Lieferant den dadurch bei uns ent-stehenden Bearbeitungsaufwand und die Folgen hierdurch bedingter Verzöge-rungen zu tragen, es sei denn, der Lieferant hat das Fehlen bzw. die Unvoll-ständigkeit des Lieferscheins nicht zu vertreten.
5.3 Ist die Nichteinhaltung einer Annahme oder Abnahme durch uns auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so können wir die Lieferung ganz o-der teilweise zu einem späteren angemessenen Zeitpunkt verlangen, ohne dass der Lieferant hieraus irgendwelche Ansprüche uns gegenüber geltend machen kann. Tritt jedoch eine Verlängerung von über sechs Monaten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auch in die-sem Fall kann kein Vertragspartner vom anderen Vertragspartner irgendwelche Ansprüche geltend machen.
5.4 Der zugrunde liegende Vertrag kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der einen Partei nach Abwägung sämtlicher Tat-sachen und Interessen der Vertragsparteien, die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.

6. Mängelhaftung

6.1 Soweit anwendbar, gelten für die kaufmännische Untersuchungs- und Rüge-pflicht die gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) mit folgender Maßgabe: Unse-re Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei uns offen zutage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
6.2 Unsere Rüge (Mängelanzeige) gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie bei offenen Mängeln innerhalb von innerhalb von 5 Werktagen ab Warenein-gang oder bei versteckten Mängeln innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung erteilt wird.
6.3 Die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unab-hängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangel-beseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung er-forderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbe-sondere das auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vor-behalten.
6.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Ge-fahrenübergang.
6.5 Der Lieferant hat eine Ausgangskontrolle durchzuführen, die dem gleichen Zweck dient wie die nach § 377 HGB von uns eigentlich geforderte Eingangs-kontrolle.
6.6 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Män-gelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten da-von ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder aus ähnlichen Gründen vornahm.
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